Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben
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III. - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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III. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 77a

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 74


§ 74 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
unter Tieren eine anzeigepflichtige Tierseuche verbreitet,

2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,

3.
einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 75


§ 75 wird in 2 Vorschriften zitiert

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Sera, Impfstoffe oder Antigene in den Verkehr bringt oder Sera, Impfstoffe, Antigene oder Nachweismethoden anwendet oder

2.
Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 herstellt.

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§ 76


§ 76 hat 1 frühere Fassung und wird in 33 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung

a)
nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder

b)
auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

zuwiderhandelt;

2.
einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

2a.
entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten verbringt;

3.
entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernhält;

4.
Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 hält;

5.
entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder

6.
einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechtsaktes erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010

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§ 77



Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

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§ 77a



(weggefallen)



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