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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)

V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9513-36 Schiffsbesatzung

Eingangsformel



Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.


§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom 14. Juli 1999 (BGBl. I S. 1624) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 1)



Lfd.
Nr.
GegenstandRechtsgrundlageGebühr
Euro
1Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz 21
2Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Seefahrtbuches
§ 5 Abs. 2 Seemannsamts-
Verordnung
10
3Ersatz eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz 26
4Ausfertigung einer Musterrolle bei Erst-
ausfertigung oder Generalmusterung
§ 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz 31
5Änderung der Musterrolle (außer im
Falle der An-, Um- oder Abmusterung)
§ 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz 11
6Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle § 11 Abs. 3 Seemannsamts-
Verordnung
13
7An-, Um- oder Abmusterung sowie General-
musterung von Besatzungsmitgliedern oder
sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs
an Bord tätiger Personen
§§ 15, 19 Seemannsgesetz
§ 13 Seemannsamts-Verordnung
8
7.1Befreiung vom Musterungserfordernis
je Schiff
§ 141a Seemannsgesetz 52
8Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für
Amtshandlungen
  
8.1 innerhalb der Dienstzeit und außerhalb
der Diensträume je Einzelmusterung um
 50 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens  21
8.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb
der Diensträume je Einzelmusterung um
 
75 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens  31
8.3 außerhalb der Dienstzeit und außerhalb
der Diensträume je Einzelmusterung um
 100 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens  41
8.4 Außerhalb des Geltungsbereiches des
Grundgesetzes je Einzelmusterung bis zu
 150 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens  50
9Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3
und 5 erhöhen sich, wenn diese Amts-
handlungen nicht im Zusammenhang mit
einer Musterung nach Nummer 7 durch-
geführt werden:
  
9.1innerhalb der Dienstzeit und außerhalb
der Diensträume um
 75 vom Hundert
9.2außerhalb der Dienstzeit und innerhalb
der Diensträume um
 100 vom Hundert
9.3außerhalb der Dienstzeit und außerhalb
der Diensträume um
 150 vom Hundert
9.4
außerhalb des Geltungsbereiches des
Grundgesetzes um
 100 bis 150
vom Hundert
des Gebührensatzes
nach Nr. 7
10Widerruf oder Rücknahme einer Amts-
handlung, soweit der Betroffene dazu Anlass
gegeben hat
 bis zu 75 vom Hundert
der Amtshandlungs-
gebühr
11Antragsablehnungen aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme
eines Antrages auf Vornahme einer Amts-
handlung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
 bis zu 75 vom Hundert
der Amtshandlungs-
gebühr
12Teilweise oder vollständige Zurückweisung
des Widerspruchs, soweit sich der
Widerspruch nicht ausschließlich gegen
eine Kostenentscheidung richtet

Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist.
 11
bis zu dem Betrag,
der für die Vornahme
der angefochtenen
Amtshandlung
vorgesehen ist
13Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
 bis zu 75 vom Hundert
der Gebühr nach Nr. 12