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Abschnitt 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildungsordnung
Kapitel 1 Allgemeines
§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
Kapitel 2 Ausbildung
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Teil 1 Fachstudien
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 15 Grundsätze
§ 16 Grundstudium
§ 17 Hauptstudium
Teil 2 Berufspraktische Studienzeiten
§ 18 Grundsätze
§ 19 Praktika
§ 20 Durchführung der Praktika
§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen
§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten

Abschnitt 2 Ausbildungsordnung

Kapitel 1 Allgemeines

§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Einstellungsbehörden sind die Bundesfinanzdirektionen sowie das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung; sie treffen in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen die Entscheidungen über Verkürzungen und Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

(2) Zuständig für die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik sind die Bundesfinanzdirektionen.

(3) Die Bundesfinanzdirektionen bestimmen jeweils mindestens ein Hauptzollamt ihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungshauptzollamt).


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 47 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 5 Ausschreibung, Bewerbung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,

3.
eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,

4.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,

5.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 47 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 6 Auswahlverfahren


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Wer nicht zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein.

(5) Eine Auswahlkommission besteht aus vier Beamtinnen und Beamten, von denen jeweils zwei dem höheren und zwei dem gehobenen Dienst angehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt werden, gilt Absatz 3 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 47 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

3.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

4.
eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Einstellungsbehörde veranlasst für die nach § 6 Absatz 6 ausgewählten und für die Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung; die Kosten hierfür trägt die Einstellungsbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 47 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Finanzanwärterinnen und Bewerber zu Finanzanwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung am Fachbereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie der Dienstaufsicht der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters, beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Januar 2009 BGBl. I S. 47 m.W.v. 22. Januar 2009

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§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet, sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen längerer Krankheit,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42 Abs. 2.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

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§ 11 Ausbildungsakte


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Ausbildungsakten zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

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§ 12 Schwerbehinderte Menschen


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, es sei denn, dass die schwerbehinderten Menschen damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

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Kapitel 2 Ausbildung

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung umfasst:

1.
Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,

2.
Praktikum I Ausbildungsbehörde 5 Monate,

3.
Studienabschnitt II Hauptstudium 12 Monate,

4.
Praktikum II Ausbildungsbehörde 13 Monate.

Studienabschnitt II und Praktikum II können in mehrere Abschnitte gegliedert werden.

Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer durchgeführt.

(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

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Teil 1 Fachstudien

§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Finanzen zum Grund- und Hauptstudium zu.

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§ 15 Grundsätze


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgeführt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.

(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.

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§ 16 Grundstudium


§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das Grundstudium vermittelt auch Grundkenntnisse für das nachfolgende Praktikum.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,

1.
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht),

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.

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§ 17 Hauptstudium


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Abgabenrecht,

2.
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,

3.
Zolltarifrecht,

4.
Verbrauchsteuer- und Monopolrecht,

5.
Betriebswirtschaftslehre,

6.
Haushaltsrecht/Kostenrechnung,

7.
Recht der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern und

8.
Managementlehre

ergänzt, erweitert und vertieft.

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Teil 2 Berufspraktische Studienzeiten

§ 18 Grundsätze


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten wird ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.

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§ 19 Praktika


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Zollverwaltung vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

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§ 20 Durchführung der Praktika


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der Zollverwaltung, insbesondere mit der Zollabfertigung, vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(3) Nach dem Praktikum II sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den Aufgabenbereichen der Zollverwaltung weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.

(4) Teile der Praktika können auch im Ausland und außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden.

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§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In jeder Ausbildungsbehörde werden eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich sind; außerdem werden Ausbilderinnen und Ausbilder bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (§ 18) wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

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§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt.

(2) Die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ergeben sich aus § 17 Abs. 2.

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Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen

§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
Hausarbeiten,

3.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

4.
mündlich zu erbringende Leistungen (z.B. Referate, Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien) und

5.
IT-Anwendungen.

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.

(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Außerdem ist zusätzlich eine Hausarbeit zu fertigen, deren Thema die Anwärterinnen und Anwärter aus den Fächern des Hauptstudiums auswählen können. Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt drei Wochen. Während der Dauer der Bearbeitung der Hausarbeit werden die Anwärterinnen und Anwärter von übrigen Tätigkeiten freigestellt.

(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium sollen einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Soweit Anwärterinnen und Anwärter Fächer belegt haben, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, wird die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

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§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben.

(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden.

(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Sie können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsbehörde ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.



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