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§ 18 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 18 Aufzeichnungen


§ 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. 2Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen sowie die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur Prüfung erkennen lassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. 3Die Aufzeichnungen sind dem Fahrschüler nach Abschluß der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.

(2) 1Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter hat für jeden Fahrlehrer täglich die Anzahl der Fahrstunden unter namentlicher Nennung der ausgebildeten Fahrschüler, die Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten und die Dauer der beruflichen Tätigkeiten in Minuten aufzuzeichnen. 2Für diese Aufzeichnungen hat der Fahrlehrer die Dauer seiner an diesem Tag geleisteten anderen beruflichen Tätigkeiten anzugeben. 3Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom Fahrschüler die Ausführungen bezüglich seiner Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt werden. 4Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbildungsverhältnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist zusätzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahrlehrer in Minuten aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber der Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, vier Jahre lang aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde oder den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und des Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß Absatz 2.


Text in der Fassung des Artikels 473 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 18 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 473 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 289 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FahrlG Zweigstellen
... Lehrmittel und Lehrfahrzeuge), des § 13 (Erteilung) und der §§ 15 bis 20 (Fortführen nach dem Tode des Inhabers, allgemeine Pflichten, Anzeigepflichten, ...
§ 16 FahrlG Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs (vom 01.05.2014)
... Verwahrung aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämtliche Gesellschafter nach § 18 sowie die Vorlage der Aufzeichnungen und Nachweise bei der ...
§ 34 FahrlG Ausnahmen (vom 08.09.2015)
... Dienststellen ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 6 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 26 Abs. 2 Satz 2 und von den Vorschriften der ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben, 10. entgegen § 18 , auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 28 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 4 8. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... „Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG [image:2013/2013I0065.gif|Tagesnachweis des Fahrlehrers (BGBl. I 2013 S. ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 289 9. ZustAnpV Fahrlehrergesetz
... 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 9b Abs. 4, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 2, § 31 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 473 10. ZustAnpV Änderung des Fahrlehrergesetzes
... 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 9b Absatz 4, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 30 Absatz 2, ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 6 FahrlGDV Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes)

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Eingangsformel FahrlGDV
... Grund - des § 2 Absatz 6, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 31 Absatz 6, § 33a Absatz 5 und des § 48 des ... vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) sowie § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 31 Absatz 6, § 33a Absatz 5 und § 48 zuletzt durch ...
Anlage 3 FahrlGDV (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis für Klasse gemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
Anlage 4 FahrlGDV (zu § 6 Absatz 2) Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG (vom 01.05.2014)


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