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Siebter Abschnitt - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Siebter Abschnitt Registrierung
§ 37 Registerführung und Registerbehörden
§ 38 Zweck der Registrierung
§ 39 Inhalt der Registrierung
§ 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 41 Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 42 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
§ 43 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
§ 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
§ 47 Löschung der Daten
§ 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

Siebter Abschnitt Registrierung

§ 37 Registerführung und Registerbehörden


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

1.
im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,

2.
im Fahreignungsregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3313 m.W.v. 1. Mai 2014

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§ 38 Zweck der Registrierung


§ 38 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Eintragungen erfolgen

1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und

2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.

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§ 39 Inhalt der Registrierung


§ 39 hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die erteilende Behörde gespeichert.

(2) 1Im Fahreignungsregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden gespeichert:

1.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung oder wegen geistiger oder körperlicher Mängel,

2.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Fahrlehrerlaubnis,

3.
das Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis,

4.
Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis,

5.
Rücknahmen eines Antrages auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,

6.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens hundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,

7.
unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.

2Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

(3) 1In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben ist, gespeichert werden:

1.
Fahrlehrerlaubnisse,

2.
Seminarerlaubnisse,

3.
Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule,

4.
Zweigstellenerlaubnisse,

5.
Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,

6.
Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis,

7.
Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,

8.
Betrieb als Ausbildungsfahrschule,

9.
amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche Leiter,

10.
die nach § 42 übermittelten Daten.

2Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3313 m.W.v. 1. Mai 2014

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§ 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung


§ 40 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.

(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Erlaubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 33 erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. November 2016 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 7. Dezember 2016

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§ 41 Übermittlung der Daten aus den Registern



Die in den Registern nach § 39 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die

1.
für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder Fahrlehrerausbildungsstätte besteht,

2.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder

3.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 38 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

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§ 42 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen.

(2) 1Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit. 2Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3313 m.W.v. 1. Mai 2014

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§ 43 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes


§ 43 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer betreffen, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn der Betroffene den amtlichen Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. 2Die Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist

1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,

2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts oder

3.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.

3Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.

(2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig sind, § 55 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3313 m.W.v. 1. Mai 2014

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§ 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 39 gespeicherten Daten

1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie

2.
zu statistischen Zwecken § 38a

des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

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§ 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.

(2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen zum örtlichen Fahrlehrerregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.

(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3313 m.W.v. 1. Mai 2014

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§ 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger



Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.

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§ 47 Löschung der Daten



Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind

1.
zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7,

2.
fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6,

3.
fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 bis 9 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5,

4.
ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Erlaubnisinhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienstfahrlehrerlaubnissen der Bundeswehr,

5.
sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen

zu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

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§ 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften


§ 48 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. November 2016 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 7. Dezember 2016



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