Änderung § 6 NLV vom 01.05.2008

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§ 6 NLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 6 NLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Untersagung der Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als "ohne Gentechnik" hergestellt oder das entsprechende Bewerben eines Lebensmittels kann schon dann als unzulässig untersagt werden, wenn die für die Kennzeichnung verantwortliche Person begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht ausräumt.



 



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