§ 8 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 8 Höhe der Zulage


§ 8 hat 6 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.

(2) 1Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1.
bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 18,01 Euro,

2.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 21,86 Euro,

3.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 27,16 Euro,

4.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 34,99 Euro.

2Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,

4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.


Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. März 2024

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Frühere Fassungen von § 8 EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 23 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
aktuell vorher 01.03.2018 (13.11.2018)Artikel 12 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
vom 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
aktuell vorher 01.03.2014 (28.11.2014)Artikel 8 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
vom 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
vom 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 11 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Artikel 11 BBVAnpG 2008/2009 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Angabe „1,28 Euro" durch die Angabe „1,36 Euro" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „2,76 Euro" ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
Artikel 8 BBVAnpG 2014/2015 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „1,47 Euro" durch die Angabe „1,51 Euro" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „3,09 Euro" ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
Artikel 12 BBVAnpG 2018/2019/2020 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... die Angabe „2,41 Euro" durch die Angabe „2,48 Euro" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „3,46 Euro" ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 23 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... die Angabe „2,67 Euro" durch die Angabe „2,97 Euro" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „3,88 Euro" ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... für Tauchertätigkeit § 7 Allgemeine Voraussetzungen § 8 Höhe der Zulage § 9 Berechnung der Zulage Titel 3 Zulagen ... in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden." 21. In § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, § 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 23b Absatz 4 Satz 1 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
...  „Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit". 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 ...


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