§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien
1Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. 2Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.
Frühere Fassungen von § 31 SÜG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDatenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 5 DSAnpUG-EU Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten ... geändert: a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „ § 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien". b) Nach der Angabe zu § 36 ... übermittelt und gelöscht" ersetzt. 5. Die Überschrift von § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten ... 5. Die Überschrift von § 31 wird wie folgt gefasst: „ § 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien". 6. § 36 wird durch die ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
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