Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 2 - Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (AntKostV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3300; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 26 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 15.05.2001; FNA: 2129-28-2 Umweltschutz
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§ 2 Gebührenverzeichnis


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:

1. für die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit
a)§ 4 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 700 bis 1.000 Euro
b)§ 7 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 3.700 bis 4.500 Euro
c)§ 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung 9.800 bis 11.200 Euro
d)§ 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung 10.600 bis 12.200 Euro;
2. für die Genehmigung nach
a)§ 17 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 250 bis 400 Euro
b)§ 18 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 250 bis 400 Euro
c)§ 30 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 250 bis 400 Euro
auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 verbunden sind;
3.für die Genehmigung nach § 24 Abs. 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 250 bis 400 Euro.


(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 100 Euro reduziert werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 V. v. 22. August 2013 BGBl. I S. 3299 m.W.v. 29. August 2013

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Frühere Fassungen von § 2 AntKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.08.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994
vom 22.08.2013 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuellvor 15.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 AntKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AntKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994
V. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3299
Artikel 1 1. AntKostVÄndV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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