§ 2 - Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DbAG)

Artikel 3 G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 826-30-7 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 2 Höhe


§ 2 hat 7 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geleistet. 2Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. 3Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. 4Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) 1Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden sind. 2Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. 3Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. 4Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ergeben hätte.

(2) 1Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte; dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich. 2Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.


Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 2 DbAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 25 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 9 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 20 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuell vorher 23.06.2006Artikel 6 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
vom 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
aktuell vorher 01.03.2002 (22.06.2006)Artikel 6 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
vom 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
aktuell vorher 01.01.1997 (22.06.2006)Artikel 6 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
vom 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
aktuellvor 01.01.1997 (22.06.2006)früheste archivierte Fassung

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Zitierungen von § 2 DbAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DbAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DbAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
...  6. In § 11 Abs. 5a wird folgender Satz angefügt: „§ 2 Abs. 1a des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im ...
Artikel 6 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
... § 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 6 BVGuaÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... In § 2 Absatz 1 Satz 1 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Artikel 6 SozEntschRÄndG Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
... Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der DDR ergeben." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 25 SozERG Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
... § 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 20 RVAGAnpG Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
...  In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 9 2. SGBIVuaÄndG Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
...  2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das ...


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