Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach §
1, die einer Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes angehören, die Befähigung für eine höhere Laufbahn nach §
6 der
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit §
5a der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zuerkennen, wenn
- 1.
- sie die für die höhere Laufbahn bei der Deutschen Telekom AG erforderliche Hochschulausbildung besitzen und
- 2.
- sie die Aufgaben der höheren Laufbahn nach Erwerb des Hochschulabschlusses mindestens sechs Monate erfolgreich wahrgenommen haben und
- 3.
- eine Übernahme in die höhere Laufbahn vom Dienstvorgesetzten befürwortet wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.