(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 5.
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 6.
- die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gemäß Formblatt.
(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§
130 Abs. 4 des
Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 3.
- der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 4.
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 5.
- die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(1) Der Einspruch nach §
130 Abs. 4 des
Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
- 5.
- die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.
(1) Der Einspruch nach §
131 des
Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2.
- die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
- 3.
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 4.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 5.
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
(3)
1Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen.
2Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.
(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 3.
- Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
- 4.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 5.
- Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
- 6.
- die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,
- 7.
- die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 54 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
- 5.
- Gründe für die Löschung.
In den Verfahren nach der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.