(1) Es ist festzustellen, ob das Einlagenkreditinstitut die Grenzen des §
12 Abs. 1 Satz 1 und 2
KWG während des Berichtszeitraums beachtet, ob sich eine Überschreitung gegebenenfalls im Rahmen der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes gehalten und ob das Einlagenkreditinstitut die nach §
12 Abs. 1 Satz 5
KWG vorgeschriebene Unterlegung bei seinen bankaufsichtlichen Meldungen während des Berichtszeitraums durchgängig berücksichtigt hat.
(2) Es sind die Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nach Firma und Sitz aufzulisten, bei denen der Anteilsbesitz des Einlagenkreditinstituts während des Berichtszeitraums die Schwelle des §
12 Abs. 1 Satz 1
KWG überstiegen hat; der Stand der Beteiligung (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile, Stimmrechte) am Bilanzstichtag ist jeweils anzugeben. Die Anteile, die nicht dazu bestimmt waren, durch Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sowie die Anteile, die unter die Regelung des §
64a KWG fallen, sind in je einer Darunter-Position abzugrenzen; die Einschätzung durch das Institut ist auf ihre Stichhaltigkeit zu beurteilen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in bezug auf die Gruppe (§
12 Abs. 2
KWG) entsprechend anzuwenden.