(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung kann zugelassen werden, daß der Kapitän abweichend von §
89 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der in den §§
85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von den Vorschriften der §§
85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen darf. Dies gilt nicht für Tarifverträge, die nach §
21 Abs. 4 Satz 2
Flaggenrechtsgesetz abgeschlossen werden.
(1a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung können abweichende Regelungen von §
84a Abs. 1 und den §§
85 bis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 oder 1a kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Reeders durch Betriebs- oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied übernommen werden, sofern die Anwendung des gesamten Tarifvertrags vereinbart wird.
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795