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§ 123 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 123 Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Reeder


§ 123 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6, zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

 
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Zitierungen von § 123 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131a SeemG Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
... §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und ...