(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft
- 1.
- ein Reeder, der durch eine in § 127 Nr. 4 oder 5 und
- 2.
- ein Kapitän, der durch eine in § 125 Nr. 8 oder § 126 Nr. 7
bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) Der Reeder oder der Kapitän, der
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.