1. | für die Zulassung zur Führerscheinprüfung | 12,00 Euro, |
2. | für die Abnahme der Führerscheinprüfung | 35,00 Euro, |
3. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Bestehen der Prüfung | 15,00 Euro, |
4. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 2 Abs. 3 | 5,50 Euro, |
5. | für die Ausstellung einer Ersatz- ausfertigung nach § 7 | 15,00 Euro, |
6. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach § 13 | 15,00 Euro, |
7. | für die Ablehnung eines Antrags | 9,50 Euro, |
8. | für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 8 und die Verhängung eines Fahrverbots nach § 8a | 42,50 Euro bis 125,00 Euro, |
9. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor- schrift nach § 45 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die ange- griffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens 25,00 Euro, |
10. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachent- scheidung nach Beginn der sach- lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent der Widerspruchs- gebühr, min- destens 15,00 Euro, |
11. | Reisekosten für die Mitglieder der Prüfungskommissionen und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 61 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 554 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 517 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |