(1) Das regelmäßige Brennrecht einer Brennerei ist das Brennrecht, das sie nach §
31 des Gesetzes besitzt oder das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde.
(2) Das nach §
40 des Gesetzes erhöhte oder gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. Es ist für die Festsetzung des Branntweinübernahmegeldes maßgebend.
(1) Wer eine Obstgemeinschaftsbrennerei betreibt, hat der Zollstelle auf Verlangen ein Verzeichnis der Mitglieder in doppelter Ausfertigung einzureichen und ihr Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Bei der Abgabe des Verzeichnisses ist schriftlich zu erklären, daß die Mitglieder nachweislich über die Vorschriften der §§
37 und 79a des Gesetzes unterrichtet sind und welche Mitglieder Obststoffe auf gemeinsamem Grundbesitz gewinnen. Bei der Anzeige von Änderungen sind diese Erklärungen für die neu eingetretenen Mitglieder abzugeben.
(2) Werden Obstgemeinschaftsbrennereien von einem eingetragenen Verein oder von einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit betrieben, so ist der Zollstelle auf Verlangen nachzuweisen, daß die Mitglieder am Betriebsergebnis nach der Höhe ihres Anteils an der jährlichen Erzeugung beteiligt werden.
(3) Art und Menge des von den Mitgliedern gelieferten Materials und die Weingeistmenge des daraus hergestellten Branntweins sind in Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster nachzuweisen. Die Nachweisungen sind an einem vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes bestimmten Ort aufzubewahren.
(4) Über den Antrag, die Vergünstigung, Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrennerei herzustellen, wieder zuzuerkennen, entscheidet das Hauptzollamt.
Die Bundesmonopolverwaltung kann die Verlegung einer Brennerei auf ein anderes Grundstück unter Belassung des Brennrechts genehmigen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Verlegung notwendig machen und keine Zweifel bestehen, daß die bisherige Brennerei nach der Betriebsführung und wirtschaftlich im wesentlichen unverändert in der neuen Brennerei fortleben wird. Eine solche Fortsetzung des früheren Betriebs ist im allgemeinen dann nicht mehr anzunehmen, wenn es sich um eine Verlegung auf weite Entfernung handelt.
(1) Das Jahresbrennrecht ist in der Weise zu errechnen, daß das regelmäßige Brennrecht mit den für das Jahresbrennrecht festgesetzten Hundertteilen vervielfältigt und durch 100 geteilt wird. Im Endergebnis sind Bruchteile eines Liters von einem halben Liter oder mehr auf ein volles Liter abzurunden, andere Bruchteile aber außer Ansatz zu lassen.
(2) Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht von mehr als 100 oder mehr als 200 oder mehr als 300 Hektoliter Weingeist dürfen bei einer Kürzung nach §
40 des Gesetzes nicht auf ein niedrigeres Jahresbrennrecht kommen, als ihnen zustehen würde, wenn sie ein regelmäßiges Brennrecht von nur 100 oder 200 oder 300 Hektoliter Weingeist hätten.
(3) (aufgehoben)