(1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in §
1 bezeichneten natürlichen und juristischen Personen und deren Gesellschafter begründen für die Steuern vom Einkommen und Ertrag keine Steuerpflicht. Dies gilt namentlich für Vermögensteile, die
- 1.
- einer Rücklage zugewiesen werden oder
- 2.
- durch Auflösung bisher bestehender stiller Rücklagen (z.B. bei Unterbewertungen) in Erscheinung treten,
wenn diese Vermögensteile schon vor dem Zeitpunkt der Neufestsetzung Betriebsvermögen gewesen sind. Die Heranziehung zu einem späteren Lastenausgleich bleibt unberührt.
(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in §
35 bezeichneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Vermögen der Genossenschaften und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapitalverkehr.
(3) Wird in den Fällen der §§
36,
37 ein Kapitalentwertungskonto in die Eröffnungsbilanz eingestellt, so sind die zu seiner Tilgung verwandten Beträge bei der Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfähig. Die Verwendung von Gewinnen zur Tilgung eines Kapitalentwertungskontos oder eines Kapitalverlustkontos begründet bei den Gesellschaftern oder den Genossen für die Steuern vom Einkommen und Ertrag, bei der Gesellschaft oder der Genossenschaft für die Kapitalverkehrsteuer keine Steuerpflicht.
(4) In den Fällen des §
47 Abs. 1 begründen Werterhöhungen für die Steuern vom Einkommen und Ertrag keine Steuerpflicht.
(5) In der den Steuerbehörden vorzulegenden Eröffnungsbilanz sind die nach §
47 berichtigungsfähigen Wertansätze sowie die Wertansätze, die sich auf ein außerhalb des Währungsgebiets betriebenes Gewerbe beziehen, gesondert auszuweisen.
(6) Für Verluste aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 21. Juni 1948 geendet haben, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume, die nach dem 20. Juni 1948 beginnen, ein Verlustabzug (§
10 Abs. 1 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. Juni 1948 geltenden Fassung) nicht zulässig.
(7) Macht ein Steuerpflichtiger von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 3 der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Reichsmarkabschluß und Geschäftsjahr) einen Teil des Geschäftsjahres mit dem folgenden Geschäftsjahr zu verbinden, so findet § 3 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern entsprechende Anwendung.