Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erster Abschnitt - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
|

Erster Abschnitt Beirat

§ 1 Aufgaben



Der Beirat berät die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Erfassung des versicherungs- und abgabepflichtigen Personenkreises und der Entscheidung über die Versicherungs- und Abgabepflicht.


§ 2 Zusammensetzung



(1) Der Beirat besteht aus höchstens je 12 Mitgliedern aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten.

(2) Auf jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst entfallen höchstens je drei Mitglieder aus den Kreisen der Versicherten und der zur Abgabe Verpflichteten.

(3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.


§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder



1Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. 2Sie sind nicht an Weisungen gebunden. 3Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten.




§ 4 Amtsdauer



1Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.


§ 5 Vorsitz



1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. 3Nach jeweils einem Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ab.


§ 6 Einberufung



(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung in Textform zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.

(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) 1Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. 2Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen.

(4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.




§ 7 Sitzung



(1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich und werden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt (Präsenzsitzung).

(2) An den Sitzungen kann neben dem Mitglied der Stellvertreter ohne Stimme und Entschädigung teilnehmen.

(3) 1In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen gemäß Absatz 4 können Sitzungen des Beirats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). 2Die oder der Vorsitzende stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. 3Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Beirats der Feststellung widerspricht. 4Der Widerspruch muss in Textform spätestens an dem auf den Tag des Zugangs der Einladung folgenden Werktag bei der oder dem Vorsitzenden eingehen. 5Als Werktage gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme von staatlich anerkannten Feiertagen entsprechend dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage.

(4) 1Außergewöhnliche Notsituationen sind insbesondere Katastrophen, epidemische Lagen oder andere gravierende Gefahr- und Bedrohungslagen und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität. 2Ein besonders eiliger Fall liegt vor, wenn die Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung die rechtzeitige Organisation einer Präsenzsitzung ohne drohende schwere Nachteile oder Schäden unmöglich macht.

(5) 1Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Beirats als anwesend im Sinne der §§ 8 und 9. 2Die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können. 3In digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. 4Eine Abstimmung kann durch namentliche Abstimmung, digitale Abstimmungstechniken oder per Handzeichen erfolgen. 5Die oder der Vorsitzende legt die Art und Weise der Abstimmung jeweils bei Beginn der Sitzung fest.

(6) 1Die Künstlersozialkasse hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer digitalen Sitzung eingehalten werden. 2Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Künstlersozialkasse liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. 3Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines Beschlusses, der ohne das von einer Störung betroffene Mitglied des Beirats gefasst wird. 4Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.




§ 8 Beschlußfassung



(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.


§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand



(1) 1Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

(2) 1Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90 Euro. 2Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 180 Euro.