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§ 4 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)
V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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§ 4 Amtsdauer
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KSKBeiratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSKBeiratV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 KSKBeiratV Amtsdauer (vom 15.08.2025)
... richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. § 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4817/a66746.htm
