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§ 8 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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§ 8 Beschlußfassung



(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KSKBeiratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSKBeiratV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KSKBeiratV Sitzung (vom 15.08.2025)
... per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Beirats als anwesend im Sinne der §§ 8 und 9. Die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben ... der ohne das von einer Störung betroffene Mitglied des Beirats gefasst wird. Die §§ 8 und 9 bleiben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Artikel 1 6. KSKBeiratVÄndV Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Beirats als anwesend im Sinne der §§ 8 und 9. Die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben sicherzustellen, ... Beschlusses, der ohne das von einer Störung betroffene Mitglied des Beirats gefasst wird. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt." 4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt ...