§ 7 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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§ 7 Sitzung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich und werden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt (Präsenzsitzung).

(2) An den Sitzungen kann neben dem Mitglied der Stellvertreter ohne Stimme und Entschädigung teilnehmen.

(3) 1In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen gemäß Absatz 4 können Sitzungen des Beirats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). 2Die oder der Vorsitzende stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. 3Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Beirats der Feststellung widerspricht. 4Der Widerspruch muss in Textform spätestens an dem auf den Tag des Zugangs der Einladung folgenden Werktag bei der oder dem Vorsitzenden eingehen. 5Als Werktage gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme von staatlich anerkannten Feiertagen entsprechend dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage.

(4) 1Außergewöhnliche Notsituationen sind insbesondere Katastrophen, epidemische Lagen oder andere gravierende Gefahr- und Bedrohungslagen und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität. 2Ein besonders eiliger Fall liegt vor, wenn die Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung die rechtzeitige Organisation einer Präsenzsitzung ohne drohende schwere Nachteile oder Schäden unmöglich macht.

(5) 1Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Beirats als anwesend im Sinne der §§ 8 und 9. 2Die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können. 3In digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. 4Eine Abstimmung kann durch namentliche Abstimmung, digitale Abstimmungstechniken oder per Handzeichen erfolgen. 5Die oder der Vorsitzende legt die Art und Weise der Abstimmung jeweils bei Beginn der Sitzung fest.

(6) 1Die Künstlersozialkasse hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer digitalen Sitzung eingehalten werden. 2Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Künstlersozialkasse liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. 3Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines Beschlusses, der ohne das von einer Störung betroffene Mitglied des Beirats gefasst wird. 4Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025

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Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2025Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
vom 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KSKBeiratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSKBeiratV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KSKBeiratV Sitzung (vom 15.08.2025)
... statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Artikel 1 6. KSKBeiratVÄndV Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. ...


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