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§ 10 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)
V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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§ 10 Berufung der Mitglieder
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.
Zitierungen von § 10 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KSKBeiratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSKBeiratV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KSKBeiratV Berufung der Stellvertreter (vom 15.08.2025)
... jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. § 10 Abs. 2 gilt ...
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