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Änderung § 7 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025
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| § 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Sitzung | |
| (Text alte Fassung) (1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. | (Text neue Fassung) (1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich und werden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt (Präsenzsitzung). |
(2) An den Sitzungen kann neben dem Mitglied der Stellvertreter ohne Stimme und Entschädigung teilnehmen. | |
(3) 1 In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen gemäß Absatz 4 können Sitzungen des Beirats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). 2 Die oder der Vorsitzende stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. 3 Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Beirats der Feststellung widerspricht. 4 Der Widerspruch muss in Textform spätestens an dem auf den Tag des Zugangs der Einladung folgenden Werktag bei der oder dem Vorsitzenden eingehen. 5 Als Werktage gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme von staatlich anerkannten Feiertagen entsprechend dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage. (4) 1 Außergewöhnliche Notsituationen sind insbesondere Katastrophen, epidemische Lagen oder andere gravierende Gefahr- und Bedrohungslagen und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität. 2 Ein besonders eiliger Fall liegt vor, wenn die Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung die rechtzeitige Organisation einer Präsenzsitzung ohne drohende schwere Nachteile oder Schäden unmöglich macht. (5) 1 Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Beirats als anwesend im Sinne der §§ 8 und 9. 2 Die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können. 3 In digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. 4 Eine Abstimmung kann durch namentliche Abstimmung, digitale Abstimmungstechniken oder per Handzeichen erfolgen. 5 Die oder der Vorsitzende legt die Art und Weise der Abstimmung jeweils bei Beginn der Sitzung fest. (6) 1 Die Künstlersozialkasse hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer digitalen Sitzung eingehalten werden. 2 Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Künstlersozialkasse liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. 3 Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines Beschlusses, der ohne das von einer Störung betroffene Mitglied des Beirats gefasst wird. 4 Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt. | |
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