(1) Ist Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr hergestellt und geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, und hat bei Luftfahrtgerät, das der Verkehrszulassung bedarf, eine umfassende Nachprüfung nach §
15 Abs. 1 Beanstandungen nicht ergeben, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach §
2 Abs. 1 zuständigen Stelle als Stückprüfung oder Prüfung in einem Qualitätsmanagement-System nach den §§
9 und
10 anerkannt werden.
(2) Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
(3) Einer Anerkennung bedarf es nicht, wenn die Herstellung von Luftfahrtgerät, das mit einem von der zuständigen Stelle zugelassenen Muster übereinstimmt, nach den in §
9 Abs. 1 festgelegten Verfahren in einem anderen Land erfolgt ist, mit dem eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung getroffen wurde und die festgelegten Verwaltungsverfahren eingehalten sind.
(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1