(1) Die umfassende Nachprüfung nach §
15 Abs. 1, die Nachprüfung bei Überholung, großen Reparaturen und großen Änderungen nach §
16 Abs. 2 und die angeordnete Nachprüfung nach §
17 sind von der nachprüfenden Stelle in einem Nachprüfschein zu bescheinigen. In dem Nachprüfschein sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.
(2) Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist der nach §
2 Abs. 1 zuständigen Stelle vorzulegen. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen.
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1