(1) Die Anzeige nach §
11 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat, oder, wenn ein Geschäftssitz im Steuergebiet nicht existiert, bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Kaffee bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll.
(2) In der Anzeige ist der Kaffee, getrennt nach den in §
3 des Gesetzes genannten Kaffeearten, aufzulisten. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben als die für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) (weggefallen)