(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste und von 24 Monaten für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen erteilt.
(2) Wenn die persönliche Eignung und die körperliche Tauglichkeit des Berechtigungsinhabers gemäß §
4 Abs. 1 Satz 1 fortbestehen und die vom Luftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgelegten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum nach Absatz 1 verlängert. Ist die Dauer der körperlichen Tauglichkeit eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen Zeitraum verlängert.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§
3 und
4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach §
10 zur selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtung vorhanden sind.
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882