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Kapitel 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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Kapitel 3 Aufstieg

§ 29 Allgemeine Aufstiegsregelungen



(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen Dienstes können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ihre Eignung, die an den Anforderungen der künftigen Laufbahn gemessen wird, wird in einem Auswahlverfahren überprüft. Das zuständige Personalreferat prüft, ob die formalen, in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg vorliegen. Auf die Durchführung des beim Auswärtigen Amt stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden, sofern in den folgenden Vorschriften nicht andere Regelungen getroffen werden.

(2) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss (§ 6 Abs. 6) insbesondere auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden können, und legt der Leitung der Zentralabteilung eine entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.

(3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Aufstiegs

1.
die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schriftlich erklärt haben,

2.
in der englischen Sprache oder einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben und

3.
selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und ihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet sind. Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt waren.

(4) Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Nach der bestandenen Laufbahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes verliehen. Bis dahin verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes endgültig nicht erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.


§ 30 Ausbildungsaufstieg



(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die

1.
zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
sich seit der ersten Verleihung eines Amtes im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von

einem Jahr bewährt haben.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt werden.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3 anderweitige Regelungen getroffen sind.


§ 31 Praxisaufstieg



(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollendet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme am Auswahlverfahren kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt, indem sie die Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert 18 Monate. Sie erfolgt schwerpunktmäßig in der Zentrale des Auswärtigen Amts und bei geeigneten Auslandsvertretungen. Einzelheiten regelt das für den mittleren Dienst zuständige Personalreferat in Absprache mit der Ausbildungsleitung für den mittleren Dienst.

(4) Die Einführungszeit umfasst fachtheoretische Lehrveranstaltungen im Rahmen des Einführungslehrgangs der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber gemäß § 11, in dem drei Leistungsnachweise aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-Grundlagenkurs zu erbringen sind, sowie Fortbildungsseminare im Rechts- und Konsularwesen (Ausländerrecht, Pass-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrecht). Die Lehrgänge und Seminare werden in der Regel vom Auswärtigen Amt durchgeführt.

(5) Mindestens zwei der im Einführungslehrgang erbrachten Leistungsnachweise aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 müssen wenigstens mit fünf Rangpunkten (Note ausreichend) bewertet worden sein. Wird in mehr als einem dieser Leistungsnachweise eine geringere Punktzahl erreicht, sind die schlechter als ausreichend bewerteten Leistungsnachweise zu wiederholen. Werden auch durch die Wiederholung die Mindestanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, muss der gesamte Einführungslehrgang wiederholt werden. Um eine Wiederholung des Lehrgangs zu ermöglichen, muss die Einführungszeit entsprechend verlängert werden. Im Zuge der Wiederholung des Einführungslehrgangs sind erneut vier Leistungsnachweise ohne die Möglichkeit der Wiederholung zu erbringen. Wird dabei nicht den in Satz 1 genannten Mindestanforderungen genügt, kann die Bewerberin oder der Bewerber nicht am weiteren Praxisaufstieg teilnehmen.

(6) Die Feststellung über die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes trifft die Prüfungskommission (§ 18 in Verbindung mit § 6) in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zu einer Feststellung nicht aus, kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend zu verlängern.