Eingangsformel - Bruteier-Kennzeichnungsverordnung (BruteiKennzV)

V. v. 04.04.1973 BGBl. I S. 273; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 13.04.1973; FNA: 7849-2-3-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2201) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft und hinsichtlich des § 2 auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie hinsichtlich des § 3 auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes und hinsichtlich des § 5 auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157), vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:



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