Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der auf Artikel
8 beruhende Teil der dort geänderten Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des §
47 des
Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit dieser Vorschrift durch Verordnung geändert werden.
Verringert sich der Auslandskinderzuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten durch die Neuregelung des §
56 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes, so erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Auslandskinderzuschlag als Ausgleichszulage, solange die Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen.
(1) Bei den bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des 1. BesVNG zugrunde liegt, tritt an die Stelle dieser Zulage die in Nummer 23 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes genannte entsprechende ruhegehaltfähige Stellenzulage. Entsprechendes gilt für Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
- 1.
- Artikel 5 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1977;
- 2.
- Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1979;
- 3.
- Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 14. Januar 1979;
- 4.
- Artikel 1 Nr. 7, aus Nr. 18 Buchstabe a die Zulage Nr. 9 der Anlage 1 Nr. 1 Abschnitt II, Nr. 22, Artikel 4 und 7 mit Wirkung vom 1. Juli 1980;
- 5.
- Artikel 5 Nr. 2 an dem Tag, an dem das Siebente Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBl. I S. 851) in Kraft tritt.