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§ 15a - Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO k.a.Abk.)

G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 15a



(1) 1Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen

1.
in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt,

2.
in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

3.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,

4.
in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

2Der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. 3Diese Bescheinigung ist ihm auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm beantragte Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1.
Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

2.
(aufgehoben)

3.
Wiederaufnahmeverfahren,

4.
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,

5.
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,

6.
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung.

2Das Gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

(3) 1Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. 2Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung gehören die Kosten der Gütestelle, die durch das Einigungsverfahren nach Absatz 1 entstanden sind.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann auch den Anwendungsbereich des Absatzes 1 einschränken, die Ausschlussgründe des Absatzes 2 erweitern und bestimmen, dass die Gütestelle ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen und gegen eine im Gütetermin nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festsetzen darf.

(6) 1Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung können auch durch Landesrecht anerkannt werden. 2Die vor diesen Gütestellen geschlossenen Vergleiche gelten als Vergleiche im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung.





 

Frühere Fassungen von § 15a Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2016Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 28 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1897
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a EGZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV)
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Anlage 1 BerHFV Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe
... Erhebung einer Klage durchgeführt werden muss (obligatorisches Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung). Wer sich in einem ...

Beratungshilfegesetz (BerHG)
G. v. 18.06.1980 BGBl. I S. 689; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
§ 1 BerHG Voraussetzungen (vom 01.08.2021)
... außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. Rechtsuchende die erforderlichen ...

Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 10a FinSV Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch (vom 13.10.2023)
... die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht ...

Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
§ 15 LuftSchlichtV Beendigung der Schlichtung
... nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen. ...

Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)
V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980
§ 2 PostSchliV Schlichtungsstelle und Zuständigkeit
... 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 2. sonstige Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung . (3) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen Streitmittler. ...
§ 13 PostSchliV Beendigung des Schlichtungsverfahrens
... die Mitteilung nach Absatz 4 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung  ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 13.10.2023)
... einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt ( § 15a Abs. 3 EGZPO ), 2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ...

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 21 VSBG Abschluss des Verfahrens
... nach Absatz 1 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 28 FGG-RG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... 1666), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird aufgehoben. 2. § 15a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 4 VSBGEG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
...  15a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im ...

Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897
Artikel 3 EUGleichbUmsG Änderungen in anderen Gesetzen
... in Form von Belästigungen und sexuellen Belästigungen." (16) In § 15a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 27 VRUG Änderung der Finanzschlichtungsstellenverordnung
... die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentschlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299; aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
§ 6 InvSchlichtV Schlichtungsvorschlag
... ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen; ...

Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
§ 7 KASchlichtV Schlichtungsvorschlag; Beendigung des Schlichtungsverfahrens
... ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen; ...

Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
§ 5 SchlichtVerfV Schlichtungsvorschlag (vom 31.10.2009)
... die Mitteilung als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen; ...