Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 13 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 13 Erweiterung einer Fahrerlaubnis



Soll eine Fahrerlaubnis, ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder ein Streckenzeugnis um eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden, gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 entsprechend.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed