(1)
1Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen als untauglich oder unzuverlässig, hat die zuständige Behörde sie ihm zu entziehen.
2Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über ein Zeugnis nach §
16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach §
10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen.
3Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach §
24 Abs. 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach §
10 Abs. 3 nicht nachkommt.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.
(4) 1Ist eine Fahrerlaubnis erloschen, hat der Inhaber des Befähigungszeugnisses es unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. 2Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(5) Die zuständige Behörde kann die Entziehung mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Fristen festsetzen.
(6) 1Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Befähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat. 2Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Befähigungszeugnisse nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
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V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728