Ordnungswidrig im Sinne des §
7 Abs. 1 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 4 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt,
- 3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
- 5.
- entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,
- 6.
- entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder
- 7.
- entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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