§ 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung
(1)
1Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Union außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger, die in Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen, soweit für diese außergewöhnliche Maßnahme
- 1.
- die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vorliegt oder
- 2.
- sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteiligung durch die für die Durchführung zuständigen Länder aufgebracht wird, oder
- 3.
- die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer finanziellen Beteiligung nach Nummer 1 oder 2, durch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht wird.
2Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden.
3Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.
(2) Die Durchführung einer außergewöhnlichen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sich nach
§ 9b, soweit sich nichts Abweichendes nach Absatz 3 oder auf Grund des Absatzes 3 ergibt.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren
- 1.
- bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeugern zur finanziellen Beteiligung bei außergewöhnlichen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Beiträge) und
- 2.
- bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
- 1.
- die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Beiträge in Betracht kommen,
- 2.
- nähere Anforderungen an einen Erzeuger,
- 3.
- nähere Anforderungen an einen Verband, der die Interessen von Erzeugern vertritt, unabhängig davon, ob dies eine Agrarorganisation ist, (Erzeugerverband) und Beiträge für diese leisten kann,
- 4.
- die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine außergewöhnliche Maßnahme durch einen Erzeugerverband,
- 5.
- Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,
- 6.
- die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung der Beiträge oder
- 7.
- ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt,
geregelt werden.
3Der Anspruch auf Teilnahme an einer außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes.
4Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet.
5§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
6Die Erstattung von Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.
(4)
1Soweit die Länder für die Durchführung einer außergewöhnlichen Maßnahme zuständig sind, sind für den Erlass der zur Durchführung von Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der
§§ 6,
6a,
8,
9,
9a,
9b,
9e,
13,
15 und
16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig.
2§ 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 9c MOG
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interne Verweise§ 10 MOG Rücknahme, Widerruf, Erstattung (vom 23.01.2016) ... in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 ... nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte ... in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine ...
§ 11 MOG Beweislast (vom 23.01.2016) ... Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des ...
§ 31 MOG Zuständigkeit für die Durchführung (vom 27.07.2022) ... 2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die Sozialversicherung ...
Zitat in folgenden NormenSiebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642
Artikel 1 5. MOGÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes ... 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c , 9d, 15, 16, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG ... b) Absatz 2 wird aufgehoben. 7. Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 9c eingefügt: „§ 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung ... § 9a werden die folgenden §§ 9b und 9c eingefügt: „§ 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung (1) Das ... „Direktzahlungen" die Wörter „oder Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b Absatz 3" eingefügt. 9. § 17 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes ... sechs Monaten begrenzt wird." 12. Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller ... Maßnahme" und bb) die Angabe „§§ 6, 8, 9a, 9c , 13, 15 und 16" durch die Angabe „§§ 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e, 13, 15 und ... 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e, 13, 15 und 16" ersetzt. 13. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt: „§ 9d Weitere Finanzierung ... verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen." 14. Der bisherige § 9c wird § 9e und wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt ... die Wörter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d," ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den ... „nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen" ... die Wörter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d," ersetzt. bb) Die Wörter „die gewährte ... Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des ... 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c , 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder ...
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