§ 24 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 24 Sonstige Zeiten


§ 24 hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1.
besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder

2.
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 24 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuellvor 11.01.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 24 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24b SVG Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (vom 09.08.2019)
... nach § 64 Abs. 1, Beschäftigungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten nach den §§ 24 und 66, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ...
§ 46 SVG Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (vom 01.01.2023)
... Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 20a, 22 bis 24 , 25 Absatz 2 und nach § 66 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SVÜV Maßgaben (vom 01.09.2020)
... regeln. (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 23, 24 , 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der ... Beschäftigungszeiten (§ 22 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten ( §§ 24 , 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der ...

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
§ 1 SVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
... über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit, 5. die Entscheidung über die Bewilligung der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... im öffentlichen Dienst § 23 Ausbildungszeiten § 24 Sonstige Zeiten § 24a Nicht zu berücksichtigende Zeiten § ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  6. In § 22 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 24 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen. ... eines Berufssoldaten ist auf Antrag zu entscheiden, ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 und 66 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden."  ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 7 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 20a, 22 bis 24 , 25 Absatz 2 und nach § 66 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 13 BesStMV Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... regeln. (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 23, 24 , 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der ... Beschäftigungszeiten (§ 22 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten ( §§ 24 , 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
§ 1 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
... über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit, 6. die ...

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 2 SVZustBMVgV 2002
... über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit vor Eintritt in den Ruhestand ...
§ 4 SVZustBMVgV 2002
... selbst ausüben. (2) Entscheidungen nach 1. den §§ 22 bis 24 und 63b des Soldatenversorgungsgesetzes für a) Soldaten, die dem ...


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