§ 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
(1)
1Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers.
2Es entscheidet ferner über die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergütung.
3Das Bundesministerium der Verteidigung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Absatz 5,
§ 31 Satz 2 und 4,
§ 32 Absatz 1 Nummer 1,
§ 33 Absatz 4,
§ 34 Absatz 2 Satz 2 sowie
§ 60 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des
§ 87 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen.
4Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die Übertragung des Einvernehmens des anderen Bundesministeriums.
(2)
1Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
2Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den
§§ 20a,
22 bis 24,
25 Absatz 2 und nach
§ 66 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag des Soldaten vorab zu entscheiden.
3Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.
(4) 1Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten. 2Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann das Bundesministerium der Verteidigung die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, dass im Bundesgebiet ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.
(6)
1Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 finden bei der Berechnung von Leistungen nach den
§§ 70 bis 74 die Regelungen des
§ 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
(7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(8) 1Die zuständige Dienstbehörde hat dem Berufssoldaten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. 2Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
Frühere Fassungen von § 46 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 24.12.2024) ... 5 Absatz 1a, der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46 , 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf ...
§ 94a SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 09.08.2019) ... zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 46 , 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 55e, 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, ...
§ 97 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 09.08.2019) ... Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46 , 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Sonstige
Verordnung zur Aufhebung der Soldatenversorgungs-ZuständigkeitsübertragungsverordnungV. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung". b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Festsetzung und Zahlung der ... b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft". c) Die ... die Wörter „oder infolge" gestrichen. 11. Die Überschrift des § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Festsetzung und Zahlung der ... 11. Die Überschrift des § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft". 12. ... 24. In § 10a Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 , § 53 Absatz 6 Satz 4, § 62 Absatz 2 Satz 3, § 63 Absatz 4, § 92 Absatz 1 und ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, ... „2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46 ". b) Nach der Angabe zu den §§ 55c und 55d wird folgende Angabe ... 3 und 4" durch die Angabe „§ 47 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. 15. § 46 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46 ". b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) ... wie folgt gefasst: „Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ ... a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Die §§ 46 , 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie ... Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46 , 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder § 46 Absatz 4 Satz 1" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder ... 4 Satz 1" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder § 46 Absatz 4 Satz 2" gestrichen. 18. § 13c wird wie folgt geändert: a) In ... oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes" ersetzt. 22. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „durch ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz ... ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Angabe §§ 46 , 81 und 95" durch die Angabe §§ 53, 54 und 56" und die Angabe und ... 11a Abs. 2), außer für die Anwendung des § 53." 15. In § 46 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe , § 49 Abs. 2 Satz 3" gestrichen. 16. In ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Eingangsformel SVZustÜV ... Grund des § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes ...
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
Eingangsformel SVZustBMVgV 2002 ... Grund des § 11 Abs. 5 Satz 4, des § 46 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 und des § 60 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung ...
§ 2 SVZustBMVgV 2002 ... dem Bundesamt für Wehrverwaltung, 2. die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach ...
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