§ 59 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene


§ 59 hat 12 frühere Fassungen und wird in 23 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,

2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,

3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,

4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,

5.
für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

2Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.

(2) 1Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,

b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder

c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;

2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn

a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und

b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maßgebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. 3Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 4Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens der Waise gewährt. 5Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 angerechnet. 6Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) 1Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 anzurechnen. 2Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Absatz 6 Satz 4 und des § 11a Abs. 2.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 392 m.W.v. 23. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 59 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2023Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 10 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 10 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 14 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
aktuell vorher 01.01.2009 (24.11.2011)Artikel 7 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
vom 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
aktuell vorher 03.05.2011Artikel 16 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 11 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 7 Steueränderungsgesetz 2007
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 59 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2023)
... 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 37, 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2 , 3. die Begründung eines neuen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ... Die Witwe hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat ( § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen ... Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ( § 59 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ) unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der ...
§ 94 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020)
... 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 ...
§ 94a SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 09.08.2019)
... §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 55e, 59 , 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 ...
§ 97 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59 , 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 ...
§ 102 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (vom 09.08.2019)
... Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45, 59 , 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden. (2) ...
§ 106a SVG Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (vom 24.11.2021)
...  1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 ... a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird. (5) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 43 SEG Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
... Anspruch nach Absatz 3 ruht in Höhe der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 56 bis 61 des ...
§ 49 SEG Sterbegeld
... auf Sterbegeld ruht in Höhe der Leistung des Sterbegeldes nach den §§ 56 und 59 des Soldatenversorgungsgesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 17 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... ersetzt. 4. In § 97 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 59 " durch die Angabe „§§ 55f, 59" ersetzt.  ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 59" durch die Angabe „§§ 55f, 59 " ersetzt. 5. In § 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... erst nachträglich bekannt wird." 9. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Satz 4 gilt entsprechend für ... 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59 , 89a und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden. (2) ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... bei Ablehnung einer erneuten Berufung § 58 Entziehung der Versorgung § 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene  ... Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37, 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2 , 3. die Begründung eines neuen öffentlichrechtlichen ... überschreiten. Die Witwe hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat ( § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen ... Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ( § 59 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ) unverzüglich anzuzeigen." b) In Absatz 4 wird das Wort ... Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45, 59 , 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden." b) ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 3 und 4" durch die Wörter „Satz 4 und 5" ersetzt. 17. In § 59 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. ... 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59 , 89a und 101 sind ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 ... „1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59 , 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 ... 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59 , 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... den Fällen des § 42a dieses Gesetzes" eingefügt. 12. In § 59 Absatz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 8. In § 59 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch ... ersetzt. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung in Absatz 10 Nr. 8 (§ 59 SVG) ist nicht ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... die Wörter „vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an," ersetzt. 19. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. ...

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 4 VerfFEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  „Teil 4 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen". 3. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ...

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 16 EGBFDG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 59 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 10 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  (3) § 55a Absatz 3 gilt entsprechend." 10. In § 59 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „wenn" durch das Wort „solange" ... 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 ... a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird." 14. ...

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 7 ÖDRLPartG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Wörter „oder der Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 6. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 9 BBeamtGewG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 22.03.2012)
...  10. In § 94a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 59 , 60" durch die Angabe „§§ 55c bis 55e, 59, 60" ersetzt. 11. ... wird die Angabe „§§ 59, 60" durch die Angabe „§§ 55c bis 55e, 59 , 60" ersetzt. 11. Dem § 94b wird folgender Absatz 10 angefügt:  ...

Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 7 StÄndG 2007 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 59 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... 1 werden die Wörter „und ihre Hinterbliebenen" gestrichen. 18. In § 59 Abs. 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 ...


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