(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.
(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der früheren Laufbahn (§
12) bewährt hat.
(3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.
(4) Mit der Übernahme in den Bundesdienst tritt die Beamtin oder der Beamte in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag über, der das neue Amt zugehört. Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften für Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach §
11 Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des §
18 Abs. 2 erfüllt waren.
(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Feststellung der unabhängigen Stelle eines Landes die Befähigung für eine der in §
12 genannten Laufbahnen erworben haben, besitzen die Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.
(6) Über die Anerkennung der Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag, die von der erfolgreichen Unterweisung abhängig gemacht werden kann, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:
- 1.
- Höchstalter für die Einstellung: § 18 Abs. 2 Nr. 2,
- 2.
- Probezeit: § 13,
- 3.
- Anstellung: § 9 Abs. 2,
- 4.
- Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 2,
- 5.
- Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von §
9 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2000 (BGBl. I S. 58), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), außer Kraft.