Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
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Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz - ESG)

neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 780-3 Organisation der Landwirtschaft
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§ 1 Sicherstellung für Verteidigungszwecke
§ 2 Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse
§ 5 Ermächtigung für Buchführungs-, Melde- und Auskunftspflichten
§ 6 Vorratshaltung
§ 7 Rechtsverordnungen
§ 8 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen
§ 9 Geltungsdauer der Rechtsverordnungen
§ 10 Ausführung des Gesetzes
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Mitwirkung von Vereinigungen
§ 15 Vorbereitung des Vollzugs
§ 16 Auskünfte
§ 17 Entschädigung
§ 18 Härteausgleich
§ 19 Zustellungen
§ 20 Rechtsmittelbeschränkung
§ 21 (wegfallen)
§ 22 Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen
§ 23 Verletzung der Auskunftspflicht
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 26 (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes)
§ 27 Einschränkung der Grundrechte
§ 28 (Inkrafttreten)

§ 1 Sicherstellung für Verteidigungszwecke


§ 1 wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Erzeugnisse) sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über

1.
den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung von Tieren;

2.
die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die Ablieferung, die Lieferung, den Bezug, die Zuteilung, die Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und räumliche Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verpackung und die Kennzeichnung der Erzeugnisse;

3.
die Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, Treibstoffen, Brennstoffen, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln sowie sonstiger Betriebsmittel für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung;

4.
die Zuteilung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die ausschließlich als Betriebsmittel im Sinne der Nummer 3 für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung dienen oder zu diesem Zweck von den nach dem Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs zuständigen Behörden freigegeben worden sind;

5.
die Verwendung von Produktionsmitteln in Betrieben der Ernährungswirtschaft;

6.
die Veranlagung der Erzeuger zur Ablieferung;

7.
die Selbstversorgung;

8.
die Beschaffenheit der Erzeugnisse;

9.
das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der Erzeugnisse für höchstens 48 Stunden;

10.
die Festsetzung von Preisen, Kostensätzen, Handelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse;

11.
die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung und Eröffnung von Betrieben der Ernährungswirtschaft.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die Verwendung von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden freigegeben worden sind;

2.
für die Verarbeitung und die gewerbliche Verwendung von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirtschaft sowie die Zuteilung und den Bezug solcher Erzeugnisse zum Zwecke der Verarbeitung oder gewerblichen Verwendung.

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§ 2 Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung


§ 2 wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,

1.
um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben oder zu verhindern,

2.
wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.

(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.

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§ 3 (weggefallen)


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 4 Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Erzeugnisse der Ernährung- und Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung, insbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft, im Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch Tierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich der Tiere und die durch Be- und Verarbeitung hergestellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Ausnahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee, Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder Koffein;

2.
landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich des Saat- und Pflanzguts des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus und

3.
wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel.

(2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, insbesondere Gerbrinde und Harz,

2.
Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus Rohholz.

(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten forstliches Saat- und Pflanzgut.

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§ 5 Ermächtigung für Buchführungs-, Melde- und Auskunftspflichten


§ 5 wird in 17 Vorschriften zitiert

Durch Rechtsverordnungen können zu den in § 1 genannten Zwecken hinsichtlich der Erzeugnisse und Waren, über die nach § 1 Vorschriften erlassen werden können, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Betrieben

1.
Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe der Ernährungs- und Holzwirtschaft,

2.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,

3.
Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1

begründet werden.

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§ 6 Vorratshaltung


§ 6 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Um eine Gefährdung der Versorgung mit Erzeugnissen zu beheben oder zu verhindern, können durch Rechtsverordnungen für Betriebe der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft Vorschriften über die Lagerung und die Vorratshaltung der in § 4 genannten Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. § 2 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln, die ausschließlich für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden, durch Vereinigungen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sowie sonstige Handelsbetriebe, die der Versorgung der Land- und Forstwirtschaft mit diesen Betriebsmitteln dienen.

(4) In Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jährlichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der Betroffenen auszuschließen.

(5) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die auf Grund der nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bundesregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnungen zulassen, daß sie statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden können, der bis zu 30 vom Hundert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtages liegt. Voraussetzung für den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes befinden und für ihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das Preisrisiko übernommen hat.

(6) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 5 ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteuerung maßgebenden Wert, vermindert um den nach Absatz 5 vorgenommenen Bewertungsabschlag, anzusetzen.

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§ 7 Rechtsverordnungen


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erläßt das Bundesministerium unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 3. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

2.
auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,

übertragen. Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11 kann auf die Landesregierungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit übertragen werden. Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 kann auf die Landesregierungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen werden.

(3) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.


Text in der Fassung des Artikels 359 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 8 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen



(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 nicht der Zustimmung des Bundesrates oder Bundestages.

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§ 9 Geltungsdauer der Rechtsverordnungen



(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.

(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in § 1 bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.

(3) Rechtsverordnungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.

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§ 10 Ausführung des Gesetzes


§ 10 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Rechtsverordnungen nach § 1 und Rechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 bezeichneten Zwecke werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vorsehen, daß sie in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, soweit dies für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes

a)
Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von kreisangehörigen Gemeinden,

b)
kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemeindeverbänden

wahrgenommen werden.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15, 16, 17 und 18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände Maßnahmen für die in § 1 genannten Zwecke ergriffen werden sollen.

(4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrage des Bundes ausgeführt werden, übt das Bundesministerium die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Das Bundesministerium kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.

(5) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.

(6) In Rechtsverordnungen nach § 1 und in Rechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 genannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt und dabei bestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Verordnungen besondere Stellen einzurichten sind.

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§ 11 (weggefallen)


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden folgende Aufgaben übertragen:

1.
die Durchführung der ihr durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben;

2.
die Mitwirkung bei der einheitlichen Planung auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung;

3.
die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung und des Verbrauchs von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft und die Feststellung der Produktionskapazität von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern solcher Erzeugnisse, ausgenommen die Feststellung der Produktionskapazität von Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 genannten Erzeugnisse;

4.
die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevorratungspläne.

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§ 13 (weggefallen)


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 14 Mitwirkung von Vereinigungen


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 kann bestimmt werden, daß

1.
Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und Holzwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit Interessen der Ernährungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und Holzwirtschaft betroffen sind,

2.
die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und Holzwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.

(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für die in den §§ 1, 5 und 6 genannten Zwecke auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.

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§ 15 Vorbereitung des Vollzugs


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die organisatorischen, personellen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.

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§ 16 Auskünfte


§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Durchführung solcher Rechtsverordnungen haben alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, soweit sie in der Ernährungs-, Land-, Forst- und Holzwirtschaft tätig sind, den für die Sicherstellung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen Auskünfte, insbesondere über Bestands- und Produktionsdaten ernährungs- und landwirtschaftlicher sowie forst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, soweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.

(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 sind den für die Sicherstellung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen von den Meldebehörden Vor- und Familiennamen, Anschriften und Hauptwohnung der Verbraucher sowie zusätzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind unter den dort genannten Voraussetzungen auf Verlangen von anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse zu übermitteln:

1.
Namen und Anschriften ernährungs-, land-, forst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, ihrer Inhaber sowie ihrer verantwortlichen Leiter,

2.
Angaben über die Art und Produktionsausrichtung der Betriebe,

3.
Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, insbesondere Angaben über Vorräte an Erzeugnissen, über Kapazität, technische Ausrüstung und Verkehrsanbindung der Läger sowie über Be- und Verarbeitungskapazitäten.

Vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 sind den für die Sicherstellung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach Zustimmung der für sie jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben auf Verlangen zu übermitteln, wenn dies für den in § 1 bezeichneten Zweck, insbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach § 15, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben worden sind.

(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für andere als die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden.

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§ 17 Entschädigung


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so ist die Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe; soweit der Träger der Aufgabe den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

(3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden, welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 angeordnet haben.

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§ 18 Härteausgleich


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 17 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der Aufgabe verpflichtet.

(3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 19 Zustellungen


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Maßgabe:

1.
In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.

2.
Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen können auch durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfertigung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigentümer oder Besitzer zu übermitteln.

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§ 20 Rechtsmittelbeschränkung



(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 erlassen worden ist.

(2) In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 verkündet oder zugestellt worden ist.

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§ 21 (wegfallen)




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§ 22 Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen


§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 5 und 6 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

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§ 23 Verletzung der Auskunftspflicht



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 16 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

2.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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§ 24 (weggefallen)




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§ 25 Zuständige Verwaltungsbehörde


§ 25 wird in 8 Vorschriften zitiert

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 16 Abs. 1 und 2,

a)
sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, das Bundesministerium,

b)
sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle;

2.
bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1, 5 oder 6 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,

a)
soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,

b)
soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.

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§ 26 (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes)


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 27 Einschränkung der Grundrechte


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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§ 28 (Inkrafttreten)


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert




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