§ 14 - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
| |

§ 14 Mutterschaftsgeld


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten

1.
versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und

2.
sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

1.
versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen,

2.
mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und

3.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) G. v. 23. Oktober 2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 30. Oktober 2012

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 14 KVLG 1989

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2012Artikel 9 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
vom 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 14 KVLG 1989

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KVLG 1989 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVLG 1989 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 13 PflegeVG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
...  14 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 9 PNG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... die §§ 24h und 38" ersetzt. 3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Mutterschaftsgeld (1) Mutterschaftsgeld ... 3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Mutterschaftsgeld (1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed