Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)

V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel
§ 1 Beitragspflicht
§ 2 Beitragsbefreiungen
§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen
§ 4 Fälligkeit
§ 5 Säumniszuschlag
§ 6 Verjährung
§ 7 Erstattung von Beitragsanteilen
§ 8 Anwendungsbestimmung
§ 9 Inkrafttreten
Anlage

Eingangsformel



Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3. August 2003 (BGBl. I S. 1120), und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Beitragspflicht


§ 1 hat 6 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in

1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und

3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes

genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. 2Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes. 3Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.

(2) 1Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. 2Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung. 3Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. 4Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. 5Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.

(3) 1Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. 2Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. 3Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.

(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 31. August 2022 BGBl. I S. 1473 m.W.v. 17. September 2022

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§ 2 Beitragsbefreiungen


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:

1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und

3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.

(2) 1Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben. 2Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. 3Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.

(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(5) 1Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben. 2Eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Nutzung der Frequenzen nach den Bedingungen der Allgemeinzuteilung einer vorherigen Zuteilung von Nummern bedarf.

(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Bundesnetzagentur umgehend mitzuteilen.

(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt hat, dass an der Nutzung von Frequenzen ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.


Text in der Fassung des Artikels 317 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen


§ 3 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die durch Beiträge nach

1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und

3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes

abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. 2Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

(2) 1Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund

1.
20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und

3.
50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.

2In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 31. August 2022 BGBl. I S. 1473 m.W.v. 17. September 2022

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§ 4 Fälligkeit


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2§ 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 5 Säumniszuschlag


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 6 Verjährung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. 3Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. 4Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.

(2) 1Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.

(4) 1Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. 2Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 29. November 2007 BGBl. I S. 2776 m.W.v. 8. Dezember 2007

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§ 7 Erstattung von Beitragsanteilen


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.

(2) 1Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. 2Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 29. November 2007 BGBl. I S. 2776 m.W.v. 8. Dezember 2007

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§ 8 Anwendungsbestimmung


§ 8 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. 2Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. 3Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.

(2) Für die Bemessung der Frequenznutzungsbeiträge und der EMV-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der bis zum 21. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie die Regelungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in der bis zum 3. Juli 2017 geltenden Fassung maßgeblich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3604 m.W.v. 28. Oktober 2017

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§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

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Anlage


Anlage hat 15 frühere Fassungen

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003 und 2004


(siehe BGBl. 2020 I S. 363 ff)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005, 2006 und 2007


(siehe BGBl. 2020 I S. 368 ff)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2008


(siehe BGBl. 2020 I S. 379 ff)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2009, 2010 und 2011


(siehe BGBl. 2020 I S. 383 ff)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2012, 2013 und 2014


(siehe BGBl. 2020 I S. 396 ff)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2015


Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1GSMje angefangene
100 kHz Bandbreite
820,4674,35
1.2(entfällt)   
1.3FunkrufFrequenz0,000,00
1.4(entfällt)   
1.5UMTSje angefangene
100 kHz Bandbreite
1.265,32 135,37
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk     
2.1.1LWFrequenz0,000,00
2.1.2MWFrequenz0,003.231,35
2.1.3KWFrequenz10,0481,81
2.1.4digitale MW Frequenz0,000,00
2.1.5 digitale LW Frequenz0,000,00
2.1.6digitale KW Frequenz0,000,00
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz335,440,00
 Theoretische Versor-
gungsfläche je zuge-
teilte Frequenz*
  
2.1.8UKWje angefangene 10 km² 1,140,47
2.1.9T-DABje angefangene 10 km² 2,740,24
2.2Fernseh-Rundfunk     
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km² 0,000,00
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 km² 1,311,03
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
    
3.1Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage2,390,46
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3gebietsbezogene Richtfunk-
zuteilungen
Sendefunkanlage0,000,00
3.4fester Funkdienst unter
30 MHz, Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
Frequenz15,144,00
3.5Punkt-zu-Mehrpunkt-Richt-
funk (außer WLL-PMP-
Richtfunk)
Sendefunkanlage8,141,05
4.Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
    
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk,
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunk-
netz für Fernwirk- und
Alarmierungszwecke, Funk-
anlagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
Sendefunkanlage1,930,91
4.2(entfällt)   
4.3(entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 7,970,15
bis zu 5 15,950,29
bis zu 10 31,890,59
bis zu 50 63,791,17
bis zu 150 127,572,35
bis zu 400 255,144,69
bis zu 1.000 510,299,39
mehr als 1.000 765,4314,08
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 5,430,00
bis zu 5 10,850,00
bis zu 10 21,710,00
bis zu 50 43,410,00
bis zu 150 86,820,00
bis zu 400 173,640,00
bis zu 1.000 260,460,00
mehr als 1.000 347,280,00
4.6 grundstücksüberschreitender
Personenruf
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 1,480,00
bis zu 5 2,950,00
bis zu 10 5,910,00
bis zu 50 11,820,00
bis zu 150 23,630,00
bis zu 400 47,270,00
bis zu 1.000 70,900,00
mehr als 1.000 94,530,00
4.7Fernsehfunk, bewegbare
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende
Einrichtung einer Bild-, Ton-
oder Meldeübertragungs-
strecke
Sendefunkanlage13,984,98
4.8Durchsagefunk (Funkmikro-
fone, drahtlose Mikrofone,
Führungsfunk, Betriebsfunk
für Führungszwecke, Regie-
und Kommandofunk), Regie-
funk des Reportagefunks
Sendefunkanlage4,420,17
4.9Funkanlage zur Fernsteue-
rung von Modellen, drahtlose
Mikrofonanlage für Hörge-
schädigte
 kein
Beitrag
kein
Beitrag
5.Flugfunkdienst     
5.1stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
Funkstelle7,24111,24
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunk-
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle3,8332,72
5.3mobiler Flugfunk (sonstige
Bodenfunkstellen)
Funkstelle0,000,00
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulas-
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
6,8716,87
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrts-
funk
Seefunk/Binnenschifffahrts-
funk
Funkstelle9,990,65
8.Nichtnavigatorischer
Ortungsfunkdienst
    
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleis-
tung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage2,034,77
8.2Ortungsfunk hoher Leistung
(größer als 50 Watt Strah-
lungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage0,00235,74
9.Sonstige
Funkanwendungen
    
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage0,000,00
9.2VersuchsfunkZuteilung1,050,00
10.Bahnfunk     
10.1analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk
(ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage20,107,48
10.2analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk
(mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage1,060,30
10.3digitaler Eisenbahn-Betriebs-
funk in GSM-R-Technik
pro Sektor und Fre-
quenzpaar
49,4613,23
11.Bündelfunk     
11.1Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
an einem Standort
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
8,102,13
11.2(entfällt)   
12.Satellitenfunk     
12.1koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz26,2438,65
12.2nicht koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz174,440,00
12.3SatellitenfunknetzFrequenz8.838,76 191,18
12.4Bei der internationalen Fern-
meldeunion in deutschem
Namen registrierte Satelliten-
systeme (nach Übertragung
der Nutzungsrechte)
Satellitensystem6.123,72 0,00
13.Drahtloser
Netzzugang
    
13.1drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,000,00
13.2 drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
718,3383,46
13.3drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
926,03227,20
13.4drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
489,7915,21
13.5drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
898,63426,31
13.6drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
73,762,24
13.7drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
0,190,00


*
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2015:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke") und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke"). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

A = π * r² / 36

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2016


Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1GSMje angefangene
100 kHz Bandbreite
1.117,93 144,40
1.2(entfällt)   
1.3FunkrufFrequenz0,000,00
1.4(entfällt)   
1.5UMTSje angefangene
100 kHz Bandbreite
885,14182,07
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk     
2.1.1LWFrequenz0,000,00
2.1.2MWFrequenz0,000,00
2.1.3KWFrequenz65,69129,72
2.1.4digitale MW Frequenz0,000,00
2.1.5digitale LW Frequenz0,000,00
2.1.6digitale KW Frequenz0,000,00
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz293,000,00
  Theoretische Versor-
gungsfläche je zuge-
teilte Frequenz*
  
2.1.8UKWje angefangene 10 km² 1,230,46
2.1.9T-DABje angefangene 10 km² 2,790,13
2.2Fernseh-Rundfunk     
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km² 0,000,00
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 km² 1,130,73
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
    
3.1Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage4,360,35
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3gebietsbezogene Richtfunk-
zuteilungen
Sendefunkanlage0,000,00
3.4fester Funkdienst unter
30 MHz, Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
Frequenz16,813,57
3.5Punkt-zu-Mehrpunkt-Richt-
funk (außer WLL-PMP-Richt-
funk)
Sendefunkanlage1,990,00
4.Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
    
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk,
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunk-
netz für Fernwirk- und Alar-
mierungszwecke, Funkanla-
gen für Hilfszwecke, Fern-
wirkfunk
Sendefunkanlage1,640,84
4.2(entfällt)   
4.3(entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 10,800,02
bis zu 5 21,600,03
bis zu 10 43,200,06
bis zu 50 86,400,12
bis zu 150 172,800,25
bis zu 400 345,600,50
bis zu 1.000 691,191,00
mehr als 1.000 1.036,79 1,50
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 7,580,00
bis zu 5 15,150,00
bis zu 10 30,310,00
bis zu 50 60,620,00
bis zu 150 121,230,00
bis zu 400 242,470,00
bis zu 1.000 363,700,00
mehr als 1.000 484,940,00
4.6 grundstücksüberschreitender
Personenruf
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 3,390,00
bis zu 5 6,790,00
bis zu 10 13,580,00
bis zu 50 27,160,00
bis zu 150 54,310,00
bis zu 400 108,620,00
bis zu 1.000 162,930,00
mehr als 1.000 217,240,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage48,520,00
4.8Durchsagefunk (Funkmikro-
fone, drahtlose Mikrofone,
Führungsfunk, Betriebsfunk
für Führungszwecke, Regie-
und Kommandofunk), Regie-
funk des Reportagefunks
Sendefunkanlage3,750,25
4.9Funkanlage zur Fernsteue-
rung von Modellen, drahtlose
Mikrofonanlage für Hörge-
schädigte
 kein
Beitrag
kein
Beitrag
5.Flugfunkdienst     
5.1stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
Funkstelle6,64111,09
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunk-
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle4,9834,78
5.3mobiler Flugfunk (sonstige
Bodenfunkstellen)
Funkstelle0,000,00
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulas-
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7,9713,20
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrts-
funk
Seefunk/Binnenschifffahrts-
funk
Funkstelle11,131,23
8.Nichtnavigatorischer
Ortungsfunkdienst
    
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleis-
tung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage4,096,81
8.2Ortungsfunk hoher Leistung
(größer als 50 Watt Strah-
lungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage0,00497,30
9.Sonstige
Funkanwendungen
    
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage0,000,00
9.2VersuchsfunkZuteilung0,000,00
10.Bahnfunk     
10.1analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk
(ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage49,1814,97
10.2analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk
(mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage1,230,31
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebs-
funk in GSM-R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
42,7312,54
11.Bündelfunk    
11.1 Bündelfunk (bis 25 kHz
Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
an einem Standort
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb je
12,5 kHz Bandbreite
37,664,03
11.2 (entfällt)   
12.Satellitenfunk     
12.1koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz18,738,96
12.2nicht koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz59,9130,21
12.3SatellitenfunknetzFrequenz949,63185,18
12.4Bei der internationalen Fern-
meldeunion in deutschem
Namen registrierte Satelliten-
systeme (nach Übertragung
der Nutzungsrechte)
Satellitensystem1.716,57 0,00
13.Drahtloser
Netzzugang
    
13.1drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,000,00
13.2drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
640,04299,53
13.3drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
1.046,31 154,86
13.4drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
581,3731,30
13.5drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
982,57350,89
13.6drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
109,244,90
13.7drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
0,920,00


*
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2016:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke") und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke"). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

A = π * r² / 36

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2017


(siehe BGBl. 2021 I S. 383 ff.)

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2018


(siehe BGBl. 2021 I S. 387 ff.)

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2019


(siehe BGBl. 2022 I S. 1473 ff.)

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2020:


(siehe BGBl. 2022 I S. 1473 ff.)

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2021


(siehe BGBl. 2022 I S. 1473 ff.)


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 31. August 2022 BGBl. I S. 1473 m.W.v. 17. September 2022



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