(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen.
(3) 1Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind." 27. Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 28 ... im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. § 30a Anzeigebedürftige Betriebe (1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für ... ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist. (4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über ... 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a . § 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen (1) Wer ... Nummer 13 wird die neue Nummer 11 und wie folgt gefasst: „11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet ...
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung ... durch die Angabe „§ 20 Satz 1" ersetzt. 28. § 30a wird § 22. 29. § 31b wird § 23; er wird wie folgt geändert: a) In ... b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 30a" durch die Angabe „§ 22 " ersetzt. 33. Nach dem neuen § 26 wird folgende Gliederungseinheit ... 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996