Anlage 2 - Konfitürenverordnung (KonfV)

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt I Begriffsbestimmungen

1.
Frucht:

a)
die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;

b)
Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;

c)
Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;

2.
Fruchtpülpe:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;

3.
Fruchtmark:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;

4.
wässriger Auszug von Früchten:

Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;

5.
Zuckerarten:

a)
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,

b)
Fructosesirup,

c)
die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,

d)
brauner Zucker.

Abschnitt II Behandlung der Ausgangserzeugnisse

1.
Die in Abschnitt I Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

a)
Wärme- und Kältebehandlungen;

b)
Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;

c)
Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2.
Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Frühere Fassungen von Anlage 2 KonfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 KonfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KonfV Zutaten (vom 14.06.2026)
... Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 3 2. HonigVuaÄndV Änderung der Konfitürenverordnung
... sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden." 8. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ...


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