§ 12 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach
§ 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach
§ 9a Nummer 1 sowie nach den
§§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Frühere Fassungen von § 12 SÜFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
Artikel 1 2. SÜFVÄndV ... zu den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben" ersetzt. 9. § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Zuständigkeit Zuständig ... haben" ersetzt. 9. § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der ...
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