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§ 36 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 36 Mündliche Prüfung


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zu einem Prüfungstermin sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden; in Ausnahmefällen ist die Ladung von sechs Prüflingen zulässig. Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling Rücksprache nehmen, um schon vor der Prüfung ein Bild von der Persönlichkeit des Prüflings zu gewinnen.

(2) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling im Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende Rechtsgebiete erstrecken:

1.
Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts und gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind;

2.
Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen;

3.
Markenrecht;

4.
Designrecht;

5.
Sortenschutzrecht;

6.
europäisches Gemeinschaftsrecht und zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts;

7.
Patentanwaltsordnung und Berufsordnung der Patentanwälte.

(4) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Wird eine mündliche Prüfung wegen Erkrankung des Prüflings abgebrochen, so ist der Prüfling zu einem neuen Prüfungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(6) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014

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Frühere Fassungen von § 36 PatAnwAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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aktuell vorher 01.01.2014Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 36 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43a PatAnwAPO Unterhaltsbeihilfe (vom 01.09.2009)
... 3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34 Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines schuldhaften Fristversäumnisses bis zum Tage der erneuten Ladung ...
§ 44e PatAnwAPO Gang der Eignungsprüfung
... aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts gerichteten Prüfungsgespräch. § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gilt ...


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