Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Anwenden von Informa- tionssystemen und Kom- munikationstechniken (§ 4 Nr. 5) | a) Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzen b) Anwendersoftware nutzen c) Daten sichern und pflegen d) Vorschriften zum Datenschutz beachten | 2*) | |
e) Kommunikationstechniken aufgabenorientiert an- wenden f) Sachverhalte darstellen | 3*) | |||
6 | Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeits- abläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) | a) berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informatio- nen beschaffen und anwenden b) Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prü- fen c) Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und Hilfsstoffe festlegen | 4*) | |
d) Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstrukti- ver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Ge- sichtspunkte festlegen und vorbereiten e) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen, Tagesberichte erstellen f) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergeb- nisse der Zusammenarbeit auswerten g) Gespräche situationsgerecht führen h) Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen | 5*) | |||
7 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern (§ 4 Nr. 7) | a) Sicherheitsausrüstungen einsetzen b) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf- bauen, unterhalten und abbauen d) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri- schem Strom durchführen e) Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichti- gung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hoch- wasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingun- gen, einrichten f) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur- teilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen g) verkehrssicherende Maßnahmen, insbesondere durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und durch Schifffahrtszeichen, durchführen | 6 | |
h) Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse an- wenden i) Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm, Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel, sichern k) Wasserbaustellen räumen und übergeben | 4 | |||
8 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unter- lagen, Durchführen von Vermessungen (§ 4 Nr. 8) | a) örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch dar- stellen b) technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisun- gen, anwenden c) Standlinien einrichten, fluchten und winkeln d) Profillehren für Böschungen ansetzen e) Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergeb- nisse übertragen f) Landanschlüsse anhand von Koordinaten und Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstellen g) Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für Unterhaltungsmaßnahmen anfertigen h) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und pflegen, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren | 6*) | |
i) Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukör- per, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte, lesen und anwenden | 2*) | |||
9 | Herstellen von Bauwerks- teilen (§ 4 Nr. 9) | a) Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und nach Arbeitsauftrag auswählen b) Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transpor- tieren und lagern c) Holzverbindungen herstellen d) Schalungen für Bauteile herstellen e) Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und ein- bauen f) Beton entsprechend den Expositionsklassen herstel- len, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehan- deln g) Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten h) Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandeln i) Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen herstellen | 12 | |
k) Böden prüfen und verwenden l) Bitumen und Asphalt prüfen und verwenden m) waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen n) Beton- und Stahlbetonteile instand halten und sanie- ren o) Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und anwenden | 4 | |||
10 | Handhaben von Werk- zeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen (§ 4 Nr. 10) | a) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten b) handgeführte Maschinen bedienen c) Geräte und Maschinen auswählen und unter Beach- tung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienen d) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden und Gewässer vor Verunreinigungen schützen | 3 | |
e) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenauf- nahme- und Anschlagmittel einsetzen f) Geräte und Maschinen warten g) Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Be- seitigung veranlassen | 2 | |||
11 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern (§ 4 Nr. 11) | a) Konstruktion und Funktion, insbesondere von Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen, Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellen b) Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwer- ken unterscheiden und darstellen c) Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen durchführen d) Maßnahmen der Flussregelung durchführen | 7 | |
e) Regelungsbauwerke herstellen und unterhalten f) Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und ausbauen, Wasserhaltung betreiben g) Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch- führen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Ge- fahren ergreifen h) Bauwerke nach Aufgabenblättern überwachen i) Bauwerksschäden feststellen und dokumentieren k) Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien überwachen l) Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und Dämmen durchführen, Schäden feststellen und mel- den | 12 | |||
12 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen (§ 4 Nr. 12) | a) Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den An- forderungen unterscheiden, herstellen und instand halten | 6 | |
b) Ufertreppen herstellen und instand halten c) Unterhaltungswege herstellen, kontrollieren und instand halten d) Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssiche- rung durchführen | 3 | |||
13 | Durchführen von Maß- nahmen zur Pflege und Entwicklung von Ge- wässern (§ 4 Nr. 13) | a) Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durch- führung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern beachten b) ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und Unterhaltung von Gewässern und Auen berück- sichtigen c) Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht trennen, Entsorgung veranlassen d) Vegetation nach Arten und Funktionen unterschei- den e) Lebendbauweisen auswählen und einbauen | 6 | |
f) Pflege- und Entwicklungspläne umsetzen g) Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Ent- wicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführen h) durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden fest- stellen und melden i) Baumschäden feststellen und dokumentieren, Sicherungsmaßnahmen ergreifen | 5 | |||
14 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz (§ 4 Nr. 14) | a) Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küsten- schutzes unterscheiden und darstellen | 2 | |
b) Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbeson- dere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen und instand halten c) Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbe- sondere unter Berücksichtigung von Strand- und Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen von Dünen und Bepflanzungen, durchführen | 6 | |||
15 | Durchführen von Auf- gaben der Bauüber- wachung (§ 4 Nr. 15) | a) Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen an- wenden b) Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leis- tungen konrollieren c) Bautagebücher führen d) Tagesberichte kontrollieren e) Baufortschritt prüfen und dokumentieren f) Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen, Baustofflieferungen überprüfen | 10 | |
16 | Durchführen von Unter- haltungs- und Kontroll- maßnahmen des Gewäs- serbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser (§ 4 Nr. 16) | Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten: a) Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und Fahrwassertiefe unterscheiden und anwenden b) Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne übertragen | 4 | |
c) Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und Fahrwasser durchführen und rechnergestützt doku- mentieren d) Abrahmungen ausführen, Positionierung mittels satellitengestützter Verfahren vornehmen e) Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen, insbesondere Baggerpläne erstellen und Bagger- massen ermitteln sowie Geschiebezugabe berück- sichtigen | 5 | |||
Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahr- wasser: f) Schifffahrtszeichen zuordnen g) Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen, warten und Mängel beseitigen | 6 | |||
h) schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, aus- legen, auswechseln und einziehen i) feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen | 3 | |||
17 | Durchführen von ge- wässerkundlichen Mes- sungen (§ 4 Nr. 17) | a) Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vor- nehmen, Messwerte protokollieren b) Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, war- ten | 3 | |
c) Abfluss- und Strömungsmessungen durchführen d) hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammen- hänge erläutern | 2 | |||
18 | Durchführen von Maßnah- men des Hochwasser- schutzes sowie der Hoch wasser- und Eisabwehr (§ 4 Nr. 18) | a) Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unterscheiden, Vorschriften beachten | 2 | |
b) bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutz- deichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher Anlagen mitwirken c) Hochwasser- und Eismeldedienste durchführen d) bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirken e) Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte er- stellen f) Hochwasserschäden feststellen und melden | 4 | |||
19 | Führen von schwimmen- den Fahrzeugen und Be- dienen von schwimmen- den Geräten (§ 4 Nr. 19) | a) schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwen- dungszweck unterscheiden b) schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwenden c) Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von Wasserfahrzeugen anwenden | 5 | |
d) Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge führen e) Taue und Drahtseile verwenden | ||||
f) Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln | 2 | |||
20 | Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken (§ 4 Nr. 20) | a) Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden | 2 | |
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen und warten c) bei der Vorbereitung und Durchführung von Maß- nahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Stand- sicherheit mitwirken | 3 | |||
21 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 21) | a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern | 2*) | |
b) Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und bei Ausführung durch Dritte anwenden c) Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen d) Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentie- ren e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen und Arbeitsergebnissen beitragen f) Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden zum wirtschaftlichen Handeln anwenden | 3*) |