(1) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die Behörde, die für die Erteilung von Gemeinschaftslizenzen nach der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) zuständig ist (Lizenzbehörde). Örtlich zuständig ist die Lizenzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.
- 1.
- § 3 Abs. 3a (Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bei der Erteilung von weiteren Ausfertigungen der Erlaubnis),
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- § 3 Abs. 5a (Anhörung),
- 4.
- § 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist,
- 5.
- § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte) und
- 6.
- § 21a (Aufsicht).
Die §§
9,
11 und
16 Abs. 1 und 3 der
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) gelten entsprechend.